Fakultativprotokolle zur UN-KRK

Die Kinderrechtskonvention besteht aus 54 Artikeln und wird durch drei Fakultativprotokolle ergänzt und konkretisiert. Die Schweiz hat alle drei Fakultativprotokolle ratifiziert. Die Protokolle gelten gleichrangig und ergänzen die UN-Kinderrechtskonvention.

Erstes Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Am 25. Mai 2000 verabschiedete die UN-Generalversammlung das erste Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention. Das Protokoll trat am 12. Februar 2002 in Kraft.

Das Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten verbessert den Schutz gemäss Artikel 38 KRK für Kindersoldaten, indem es das Schutzalter vom vollendeten 15. auf das vollendete 18. Altersjahr für die unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten und die Zwangsrekrutierung erhöht.

Weiter wird der Schutz vor freiwilliger Rekrutierung verbindlicher geregelt. Zudem verpflichten sich Vertragsstaaten zu Massnahmen gegen die Rekrutierung und den Einsatz von unter 18-Jährigen in bewaffneten Gruppen sowie zur Demobilisierung, Rehabilitation und für die soziale Wiedereingliederung von Kindersoldaten.


Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Schlussbemerkungen des Kinderrechtsausschusses (Englisch)


Zweites Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie

Am 25. Mai 2000 verabschiedete die UN-Generalversammlung das zweite Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention. Das Protokoll trat am 18. Januar 2002 in Kraft.

Das Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornografie ergänzt namentlich die Artikel 34 und 35 KRK. Kernstück ist Artikel 3 mit Minimalanforderungen an das nationale Strafrecht. Im Bereich der Sexualdelikte richtet es sich primär gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung. Daneben enthält es Bestimmungen zur Prävention, zur Opferhilfe oder zum internationalen Strafrecht. Für die Umsetzung des Fakultativprotokolls wurde der Straftatbestand des Menschenhandels in Artikel 182 des Strafgesetzbuches neu gefasst.


Fakultativprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie

Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses zum 2. Fakultativprotokoll


Drittes Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Beschwerdeverfahren

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 19. Dezember 2011 das 3. Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention verabschiedet. Es trat am 14. April 2014 in Kraft. Die Schweiz ist dem 3. Fakultativprotokoll am 24. April 2017 beigetreten.

Das Fakultativprotokoll ermöglicht, missachtete Kinderrechte im Einzelfall vom UN-Kinderrechtsausschuss prüfen zu lassen. Insbesondere können Kinder und ihre Vertreterinnen und Vertreter, sich mit einer schriftlichen Mitteilung an den UN-Kinderrechtsausschuss wenden, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen. Bedingung ist unter anderem, dass bereits alle nationalen administrativen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und die mitteilende Person nachweisen kann, dass er oder sie unmittelbar betroffen ist. Ergebnis des individuellen Mitteilungsverfahrens ist kein rechtlich verbindliches Urteil im eigentlichen Sinne, sondern eine „Auffassung", die durch Empfehlungen ergänzt werden kann.


Fakultativprotokoll betreffend eines Mitteilungsverfahren

Faktenblatt zum 3. Fakultativprotokoll