Stellungnahmen
Stellungnahme zur Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Anpassung der Wartefrist beim Familiennachzug)
Vorläufig aufgenommene Personen können nach einer Wartefrist von drei Jahren und innerhalb bestimmter Nachzugsfristen ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Ziel der aktuellen Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes AIG ist es, die Wartefrist auf zwei Jahre zu verkürzen.
Das NKS begrüsst im Grundsatz die Reduktion der Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen. Damit die Ziele der Reform erreicht werden können, sind aber weitere Änderungen notwendig.
Stelllungnahme zur Änderung der Kinder- und Jugendförderungsverordnung
Stellungnahme zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Gewaltfreie Erziehung)
Stellungnahme zur Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Art. 28 UN-KRK garantiert allen Kindern ein Recht auf freien und chancengleichen Zugang zu Bildung und Berufsbildung. Art. 2 UN-KRK verlangt, dass Vertragsstaaten die im Übereinkommen festgelegten Rechte jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung gewährleisten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich eine Verpflichtung der Schweiz, den Zugang von Kindern ohne geregelten Aufenthaltsstatus (Sans-Papiers) und mit abgewiesenem Asylantrag zur Berufsbildung zu gewährleisten.
Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst im Grundsatz die Bestrebungen des Bundesrats, damit der Zugang zur beruflichen Grundbildung für abgewiesene Asylsuchende und Personen ohne geregelten Aufenthaltsstatus (Sans-Papiers) erleichtert wird. Aus Sicht des Netzwerks Kinderrechte Schweiz gehen die vorgesehenen Änderungen jedoch zu wenig weit. Es ist zu befürchten, dass bestehende Schwierigkeiten beim Zugang zur beruflichen Grundbildung damit nur teilweise gelöst werden.
Stellungnahme zur Pa. Iv. Arslan 19.415 «Aktives Stimm- und Wahlrecht für 16-Jährige»
Artikel 12 UN-KRK garantiert Kindern und Jugendlichen das Recht auf Beteiligung in allen sie berührenden Angelegenheiten. Der Artikel präzisiert, dass die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen ist. Der UN-Kinderechtsausschuss betont, dass sich das Mitspracherecht gemäss Art. 12 UN-KRK nicht nur auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren bezieht, sondern auch auf öffentliche Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozesse, die die Lebensrealität von Kindern und Jugendlichen betreffen, umfasst. Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst gestützt auf Art. 12 UN-KRK die Senkung des Stimm- und Wahlrechts auf 16 Jahre ausdrücklich und unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 136 Abs. 1 sowie Art. 143 der Bundesverfassung.
Stellungnahme zur Teilrevision des Bundesgesetzes über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPG)
Artikel 24 des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes sichert Kindern ein Recht auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit zu. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, Kinder vor schädlichen Substanzen – wie z.B. Tabakerzeugnisse – zu schützen. Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst den Vorschlag des Bundesrates zur Umsetzung der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» im Grundsatz. Die angestrebte Teilrevision des Tabakproduktegesetzes sieht eine strengere Regulierung der Werbung für Tabakprodukte und ihres Verkaufs im Sinne eines wirksamen Kinder- und Jugendschutzes vor. Gleichzeitig vermisst das Netzwerk Kinderrechte Schweiz verstärkte Massnahmen zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Umsetzung von Art. 41 Abs. 1 Bst. g BV.
Parlamentarische Initiative Marti - Armut ist kein Verbrechen
Motion Bulliard-Marbach "Gewaltfreie Erziehung im ZGB verankern"
Stellungnahme zur Revision des Zivilgesetzbuchs (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
Stellungnahme zur Standesinitiative Genf (18.321) «Stopp der Administrativhaft für Kinder!»
Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz fordert die SPK-S mit Nachdruck auf, den administrativen Freiheitsentzug für Minderjährige zu verbieten.