Netzwerk Kinderrechte Schweiz
3. Fakultativprotokoll: Erste Individualbeschwerde gegen die Schweiz
Ausweisung einer syrischen Flüchtlingsfamilie gestoppt
Die Familie aus dem syrischen Afrin war über Griechenland eingereist und hatte in der Schweiz einen Asylantrag eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte den Antrag Ende März in letzter Instanz ab. Die Familie sollte nach Griechenland zurückgewiesen werden, wo sie bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Den prekären Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Griechenland trug das Bundesverwaltungsgericht dabei keine Rechnung.
Die Familie hatte den Fall gemeinsam mit Amnesty International sowie der Rechtsanwältin Immacolata Iglio Rezzonico und dem Rechtsanwalt Paolo Bernasconi vor den UN-Kinderrechtsausschuss gebracht. Gemäss Amnesty International stellt die prekäre Situation von Flüchtlingen in Griechenland eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der Rechte der Kinder auf Gesundheit und Bildung dar. Zudem drohe der Familie wirtschaftliche Ausbeutung und unmenschliche und erniedrigende Behandlung.
Grundsatz des übergeordneten Kindesinteresses missachtet
Nach Auffassung von Amnesty International berücksichtigt das Urteil die Auswirkungen der Abschiebung auf die Kinder nicht genügend. Diese seien in der Schweiz gut integriert und sprechen fliessend italienisch. Die Ausweisung der Familie verstösst damit gegen Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach das Interesse des Kindes bei Entscheiden stets vorrangig berücksichtigt werden muss.
Erste Beschwerde gegen die Schweiz
Seit dem Beitritt der Schweiz zum 3. Fakultativprotokoll am 24. April 2017 haben Kinder und ihre Vertreterinnen und Vertreter die Möglichkeit, sich direkt an den UN-Kinderrechtsausschuss zu wenden, wenn sie in ihren Rechten verletzt werden. Bedingung ist, dass alle innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten ausgeschöpft sind.
Mit dem Stopp der Ausweisung macht der Ausschuss von der Möglichkeit Gebrauch, Vertragsstaaten dazu aufzufordern, vorläufige Massnahmen zu ergreifen oder Handlungen zu unterlassen, wenn damit ein nichtwiedergutzumachender Schaden für die betroffenen Personen abgewendet werden kann. In der Sache hat der Ausschuss aber noch nicht entschieden.
Die Schweiz muss sich nun zum ersten Mal in einem konkreten Fall vor dem UN-Kinderrechtsausschuss verantworten. Sie hat sechs Monate Zeit, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Anschliessend wird der Ausschuss den Fall vertieft prüfen.
Weitere Informationen zum 3. Fakultativprotokoll zur UN-KRK