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Bundesverwaltungsgericht: Praxisänderung beim Familiennachzug

Das Bundesverwaltungsgericht ändert seine Rechtsprechung und lässt den Familiennachzug auch dann zu, wenn das betroffene Kind im Lauf des Verfahrens volljährig geworden ist. Das Gericht stärkt damit das Recht dieser Kinder, mit ihrer Familie aufzuwachsen.

Das Urteil vom 25. Juli bezieht sich auf den Fall einer damals 16-jährigen Jugendlichen aus Kamerun, die zu ihrer Mutter und deren Schweizer Ehemann in die Schweiz ziehen wollte. Das Walliser Migrationsamt lehnte das Gesuch der Mutter auf Nachzug der Tochter ab, das Kantonsgericht entschied aber im Sinne der Mutter und bewilligte den Nachzug. Weil das Mädchen im Verlaufe des Verfahrens volljährig wurde, verweigerte das Staatssekretariat für Migration aber schliesslich die Einreise. Die Mutter legte daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, das ihr nun Recht gab.


Stärkung der Kinderrechte im Verfahren

Das Urteil kommt einer Praxisänderung der Rechtsprechung gleich: bisher war für Entscheide zum Familiennachzug entscheidend, ob das Kind zum Zeitpunkt des Urteils bereits volljährig war oder nicht. Das Bundesverwaltungsgericht wendet sich nun von dieser Praxis ab und stärkt damit das Recht beinahe volljähriger Kinder im Verfahren.  


EMRK garantiert Recht auf Achtung des Familienlebens

Das Recht auf Familiennachzug leitet sich aus Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ab, der das Recht auf Familienleben garantiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt, lehnt es sich mit seiner Praxisänderung an neuere Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an, berücksichtigt aber auch Schweizerische Verfassungsgrundsätze wie die Rechtssicherheit, das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit sowie das Beschleunigungsgebot. 


Familiennachzug in der UN-Kinderrechtskonvention

Die UN-Kinderrechtskonvention sieht noch weitergehende Garantien bezüglich des Rechts des Kindes, mit seiner Familie aufzuwachsen, vor. Artikel 10 der Konvention legt fest, dass Anträge auf Familiennachzug wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten sind. Die Schweiz hat bei der Ratifikation der Konvention zu dieser Bestimmung jedoch einen Vorbehalt angebracht, das heisst, sie lässt diesen Artikel nicht vollständig gelten.


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