Netzwerk Kinderrechte Schweiz

Kindesanhörung bei Adoption in Regenbogenfamilien

Mit dem neuen Adoptionsrecht ist die Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich. Nun liegen Empfehlungen zur Anhörung der Kinder in solchen Adoptionsverfahren vor.

Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention garantiert das Recht des Kindes auf Anhörung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die es mitbetreffen. Im neuen Adoptionsrecht, seit dem 1. Januar 2018 in Kraft, ist dieser Grundsatz nun ausdrücklich verankert.


Vier renommierte Expertinnen und Experten im Bereich des Familienrechts und der Kinderrechte haben nun Empfehlungen zur Ausgestaltung der Kindesanhörung in Adoptionsverfahren verfasst: Prof. Andrea Büchler (Universität Zürich), Prof. Michelle Cottier (Universität Genf), Prof. Philip D. Jaffé (Universität Genf) und Dr. Heidi Simoni (Marie Meierhofer Institut für das Kind).


Die Empfehlungen zur Kindesanhörung sind auf zwei Situationen ausgerichtet: Adoption bei einer gemeinsam geplanten Elternschaft und Adoption innerhalb einer «Patchworkfamilie».


Adoption bei einer gemeinsam geplanten Elternschaft 

Im ersten Fall planen die gleichgeschlechtlichen Eltern die Zeugung des Kindes gemeinsam, beispielswiese durch eine Samenspende oder eine Leihmutterschaft im Ausland. Im Gegensatz zu anderen Ländern wird in der Schweiz in solchen Fällen nur ein Elternteil auch rechtlich als solcher anerkannt. Nach dem neuen Recht kann der Partner oder die Partnerin das Kind nun adoptieren und gilt damit auch rechtlich als Elternteil. Dies allerdings erst nach einer einjährigen Wartefrist und wenn das Paar mindestens drei Jahre zusammengelebt hat.

Es ist damit zu rechnen, dass in den kommenden Monaten und Jahren viele gleichgeschlechtliche Paare von dieser neuen Möglichkeit Gebrauch machen und ihre Stiefkinder adoptieren wollen. Die betroffenen Kinder dürften in vielen Fällen bereits ein Alter erreicht haben, in dem eine Anhörung durchgeführt werden sollte. Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts ist dies bei Kindern ab sechs Jahren der Fall. Anders sieht es aus bei Kindern, die erst 2018 oder später zur Welt kommen. Diese Kinder sind in der Regel noch im Kleinkindalter und werden daher nicht angehört werden.


Adoption in «Patchworkfamilien»

Die zweite Konstellation betrifft die Anhörung bei Stiefkindadoptionen in gleichgeschlechtlichen «Patchworkfamilien». In solchen Fällen stammt das Kind aus einer früheren Beziehung, lebt nun aber mit der Mutter und der neuen Partnerin oder dem Vater und dem neuen Partner zusammen. Bei einer Stiefkindadoption durch die neue Partnerin oder den neuen Partner verliert das Kind rechtlich das Verhältnis zum getrenntlebenden Elternteil. Ist das Kind urteilsfähig – in der Regel ist dies ab 14 Jahren der Fall – ist seine Zustimmung zur Adoption erforderlich. Jüngere Kinder sind in geeigneter Weise anzuhören. Bei einer Adoption in einer Patchworkfamilie empfehlen die Expertinnen zudem, dem Kind eine Verfahrensvertreterin oder einen Verfahrensvertreter zur Seite zu stellen.


Grundlage der Empfehlungen sind bisherige Praxiserfahrungen mit der Anhörung von Kindern in familienrechtlichen Verfahren wie beispielsweise Scheidungs- oder Kindesschutzverfahren sowie Erkenntnissen zum Kindeswohl in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften.


Empfehlungen zur Anhörung des Kindes im Verfahren der Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare


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