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7-Jähriger in Verfahren nicht angehört: Bundesgericht kassiert Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau

Das Bundesgericht hat in einem am 13. Januar 2020 veröffentlichten Urteil einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau kassiert. Das Obergericht verweigerte einem siebenjährigen Jungen die Anhörung zu dessen Unterbringung in einem Internat.

Im vorliegenden Fall hatte das Amt für Volksschule des Kantons Thurgau für den siebenjährigen Jungen aufgrund schulischer Probleme eine Internatsplatzierung angeordnet. Die Mutter des Kindes war mit der Sonderbeschulung zwar grundsätzlich einverstanden, allerdings nur im Externat. Somit hätte der Junge die Sonderschule nur tagsüber besucht und weiterhin bei seiner Mutter gewohnt. Sie legte gegen den Entscheid Rekurs ein und brachte den Jungen in einer Privatschule unter. Daraufhin entzog ihr die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte das Kind im Internat. Die KESB verzichtete dabei auf eine Anhörung des Kindes.

Die Mutter des Kindes legte daraufhin beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ein. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, auch diesmal wurde das Kind nicht angehört. Dies obwohl die Mutter eine Anhörung explizit beantragt hatte. Das Obergericht vertrat die Auffassung, dass ein siebenjähriger Junge noch nicht zur konkreten Zuteilung befragt werden könne. Die Kindsmutter gelangte daraufhin ans Bundesgericht und machte eine Verletzung von Art. 12 UN-KRK geltend.

Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Ansicht der Vorinstanz, wonach auf eine Anhörung des Jungen verzichtet werden könne, verfehlt ist. Es hält fest, dass der Junge zum Zeitpunkt des Urteils bereits sieben Jahre alt war und damit über dem allgemein anerkannten Schwellenalter von sechs Jahren.  Eine Anhörung hätte somit wesentlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen können. Namentlich hätte der Junge darüber Auskunft geben können, ob er sich im Internat, das er in Form der Tagesschule bereits kennengelernt hatte, wohlfühlt. Zudem hätte der Junge auch in Bezug auf zwei Vorfälle in der Internatsschule, zwei tätliche Zwischenfälle und ein sexueller Übergriff, angehört werden müssen. Die Anhörung hätte auch über die Beziehung zwischen Kind und Mutter sowie zur Schulproblematik Aufschluss geben können. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die KESB und das Obergericht mit dem Verzicht auf eine Anhörung Bundesrecht verletzt haben.


Bundesgerichtsurteil 5A_914/2018

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