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Unterlassene Kindesanhörung bei Entscheid betreffend umgekehrten Familiennachzug – Bundesgericht heisst Beschwerde gut
Am 16. Juli 2020 befassten sich die Richter des Bundesgerichts mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend ausländerrechtlicher Bewilligung zum Verbleib der Kindsmutter bei dem in der Schweiz lebenden Kind mit Schweizer Bürgerrecht. Gerügt wurde mit Verweis auf das Recht auf Achtung des Familienlebens, Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), das Kindeswohl und das Recht auf Anhörung, Art. 3 und 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (UN-KRK), dass der Sachverhalt ohne die Anhörung des Kindes nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sei.
Nach Heirat eines Schweizer Bürger libanesischer Herkunft im Libanon im Jahr 2005 und einem einjährigen Aufenthalt in der Schweiz verliess die libanesische Beschwerdeführerin im Jahr 2007 die Schweiz. Das Kind mit Schweizer Staatsbürgerschaft (Jg. 2008) wurde im Libanon geboren und nach der Scheidung durch die Kindsmutter und deren Eltern im Libanon betreut. Seit 2013 lebt das Kind bei seinem Vater und seiner Stieffamilie in der Schweiz. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügte gemeinsame elterliche Sorge, die alleinige Obhut durch den Kindsvater und das Besuchsrecht der Kindsmutter – mit der Ergänzung einer paritätischen alternierenden Obhutsregelung bei Wohnsitznahme der Kindsmutter in der Schweiz. Im Jahr 2018 stellte die Kindsmutter das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des umgekehrten Familiennachzugs, um bei ihrem Kind in der Schweiz bleiben zu können. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch ab, auch die daraufhin erhobenen Beschwerden wurden abgelehnt, zuletzt vom Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Eine Anhörung des Kindes ist nicht erfolgt.
Das Bundesgericht geht grundsätzlich davon aus, dass in ausländerrechtlichen Entscheiden über das Aufenthaltsrecht die Interessen von Eltern und Kind gleichläufig sind und daher von einer persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden kann. Gemäss den Richtern des Bundesgerichts kann im vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen Betreuungssituation des Kindes jedoch nicht ohne Anhörung des Kindes davon ausgegangen werden. Überdies hätte dessen Anhörung «entscheidend zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beitragen können».
Gemäss Bundesgericht ist zur Wahrnehmung des Besuchsrechts grundsätzlich kein dauerndes Aufenthaltsrecht für das ausländische Elternteil notwendig ist. Erst wenn die Beziehung zum Kind in wirtschaftlicher und emotionaler Hinsicht besonders eng ist und diese aufgrund der Distanz zum Heimatland des ausländischen Elternteils kaum aufrechterhalten werden kann und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz tadellos war, fällt ein weitergehender Anspruch in Betracht. Hierfür sind eine Gesamtbeurteilung und eine gerichtliche Abklärung der entsprechenden Anforderungen notwendig (Leitentscheid BGE 144 I 91).
Die Richter des Bundesgerichts weisen darauf hin, dass überdies «bei einem gemeinsamen Sorgerecht die Beziehungen der Eltern zum Kind weitergehen und faktisch die Form einer alternierenden Obhut annehmen können». Die Richter kommen zum Schluss, dass die Vorinstanz versäumte, auch diese Voraussetzungen spezifisch zu prüfen. Die Kindesanhörung, «die sich ohnehin schon aufgrund von Art. 12 KRK aufdrängt», wäre für die Prüfung der spezifischen Voraussetzungen bzw. der hierfür erforderlichen Abklärung zweckdienlich gewesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird durch die Richter des Bundesgerichts aufgehoben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.