Netzwerk Kinderrechte Schweiz
Teilrevision des Ausländergesetzes: Einschränkung des Familiennachzugs
Gemäss der Anpassung der Gesetzesvorlage zur Änderung des Ausländergesetzes (Integration) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung neu keinen Anspruch auf Familiennachzug mehr, wenn sie Ergänzungsleistungen des Bundes beziehen (Artikel 43 Absätze 1 und 1bis). Ebenso erlischt der Anspruch auf Familiennachzug, „wenn die Ausländerin oder der Ausländer unwillig ist, sich zu integrieren“ nach Art. 63 Abs. 3 V-AuG (Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b). Während der Nutzen und die Zweckmässigkeit der Bestimmungen zweifelhaft sind, stellen sie einen deutlichen Verstoss gegen Art. 9 UN-KRK zur ungewollten Trennung von den Eltern und Art. 3 UN-KRK dar, nach dem bei allen Massnahmen von Verwaltungsbehörden und Gesetzgebungsorganen, die Kinder betreffen, das übergeordnete Interesse des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist.
Gemäss der Änderung des Ausländergesetzes soll für den Familiennachzug zudem eine Höchstzahl des Bundes festgelegt werden, die sowohl für den Familiennachzug von Personen mit Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung gilt und sich „aus dem Durchschnitt der bisherigen Zuwanderung zu diesem Aufenthaltsweck“ ergibt. Aus diesem Vorgehen folgt, dass Kindern ihr legitimes Recht auf ein Zusammenleben mit ihren Eltern aufgrund einer Quote verwehrt werden wird, deren einziges Ziel es ist, die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten, zu limitieren.
Aus kinderrechtlicher Sicht sind die genannten Einschränkungen des Familiennachzugs daher klar abzulehnen und aus der Vorlage zu streichen.
Die detaillierte Argumentation des Netzwerks Kinderrechte Schweiz entnehmen Sie bitte der Vernehmlassungsantwort.
Weiterführende Informationen:
Vernehmlassungsunterlagen des EJPD