Netzwerk Kinderrechte Schweiz

Vernehmlassungsverfahren zum 3. Fakultativprotokoll eröffnet

Das 3. Fakultativprotokoll sieht u.a. vor, dass Kinder die Verletzung ihrer Rechte direkt dem UN-Kinderrechtsausschuss berichten können. Die Vernehmlassung läuft bis zum 2. Juli.

Das Fakultativprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention betreffend ein Mitteilungsverfahren ist eine wichtige Ergänzung zur UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Der einzige Kontrollmechanismus zur Einhaltung der UN-KRK und der ersten beiden Fakultativprotokolle besteht derzeit im so genannten Staatenberichtsverfahren, in dem der UN-Kinderrechtsausschuss periodisch Berichte des Staates und der Zivilgesellschaft prüft und Empfehlungen ausspricht. Das 3. Fakultativprotokoll sieht drei weitere Kontrollverfahren vor, wie sie auch bei anderen Menschenrechtsübereinkommen der UNO üblich sind:


Ein individuelles Mitteilungsverfahren (Art. 5) erlaubt es Einzelpersonen oder Personengruppen, sich mit einer schriftlichen Mitteilung wegen Verletzung der UN-KRK oder den beiden Fakultativprotokollen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie an den UN-Kinderrechtsausschuss zu wenden, u.a. unter der Bedingung, dass bereits alle nationalen administrativen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und die mitteilende Person nachweisen kann, dass er oder sie unmittelbar betroffen ist. Ergebnis des individuellen Mitteilungsverfahrens ist kein rechtlich verbindliches Urteil im eigentlichen Sinne, sondern eine „Auffassung“, die durch Empfehlungen ergänzt werden kann.

Das zwischenstaatliche Mitteilungsverfahren sieht vor, dass ein Vertragsstaat des Fakultativprotokolls dem Ausschuss die Nichteinhaltung der UN-KRK oder der Fakultativprotokolle durch einen anderen Vertragsstaat mitteilen kann, sofern beide dieser Möglichkeit zugestimmt haben (Art. 12 Abs. 1).

Drittens erhält der Ausschuss die Kompetenz, Fälle schwerwiegender oder systematischer Verletzungen der UN-KRK oder der Fakultativprotokolle von sich aus zu untersuchen, sofern der betroffene Vertragsstaat dies nicht ausgeschlossen hat (Art. 13 Abs. 7).


Die Schweiz hat das Fakultativprotokoll bisher nicht ratifiziert, da zunächst Abklärungen zur Möglichkeit der Umsetzung in der Schweizer Rechtsordnung getroffen werden sollten (vgl. Tagungsbericht des SKMR). Der Bundesrat bezeichnete die Ratifikation aber als aus aussenpolitischen Gründen wünschenswert und als wichtiges politisches Signal zur Stärkung der UN-KRK. Nachdem der Ständerat (19.9.2013) und der Nationalrat (17.3.2014) einer Motion von Viola Amherd (12.3623) zur Ratifikation des 3. Fakultativprotokolls zugestimmt hatten, schickt der Bundesrat dieses nun in die Vernehmlassung.


Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz unterstützt die Ratifizierung des 3. Fakultativprotokolls, damit


auch Kinder und ihre Vertreterinnen und Vertreter aus der Schweiz Verletzungen ihrer Rechte selbstständig und direkt dem UN-Kinderrechtsausschuss vorlegen können,

das periodisch alle 5 Jahre, faktisch aber seltener stattfindende Staatenberichtsverfahren um einen unabhängigen Kontrollmechanismus ergänzt wird,

die gesamte Bandbreite der in der UN-KRK garantierten Kinderrechte, einschliesslich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte, durch das Mitteilungsverfahren geltend gemacht werden können,

die Bedeutung der UN-KRK in der Praxis gestärkt wird und

die Schweiz ein Signal sendet, dass sie sich zur vollständigen und systematischen Umsetzung der UN-KRK bekennt und eine direkte Einforderung der Rechte nicht scheut.


Es begrüsst und unterstützt insbesondere auch die Empfehlung des Bundesrats, der Möglichkeit des zwischenstaatlichen Mitteilungsverfahrens und einer proaktiven Untersuchungskompetenz in Fällen schwerwiegender und systematischer Kinderrechtsverletzungen zuzustimmen. Gerade wenn ein Vertragsstaat die UN-KRK systematisch oder in einem solchen Ausmass missachtet, dass das Leben und die Sicherheit von Kindern bedroht ist, ist es unwahrscheinlich, dass sie oder ihre Vertreterinnen und Vertreter sich selbst an den UN-Kinderrechtsausschuss wenden können.


Weiterführende Informationen:


Vernehmlassungsantwort des Netzwerks Kinderrechte Schweiz

Vernehmlassungsantwort von Kinderanwaltschaft Schweiz

Vernehmlassungsantwort von Kinderschutz Schweiz

Vernehmlassungsantwort der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ)

Position des Netzwerks Kinderrechte Schweiz

Zusammenfassung der Entstehung des 3. Fakultativprotokolls

Text des 3. Fakultativprotokolls

Vernehmlassungsbericht des Bundes

Ratifizierung des dritten Fakultativprotokolls der UNO-Kinderrechtskonvention durch die Schweiz: Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinde: Bericht der Experten/-innentagung vom 10. Oktober 2013 des SKMR

Website zur Kampagne „Ratify OP3!“ (u.a. auf Französisch und Englisch)


Zurück zur Übersicht