Netzwerk Kinderrechte Schweiz
20 Jahre UN-Kinderrechtskonvention
Die schweizerische Rechtsordnung war zum Zeitpunkt der Ratifikation nicht mit allen Punkten der Konvention vereinbar. Die Schweiz musste Vorbehalte anbringen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Eltern des Kindes, beim Recht des Kindes auf eine Staatsangehörigkeit, bei der Jugendstrafrechtspflege, bei der Trennung von Kindern und Erwachsenen im Freiheitsentzug sowie beim Familiennachzug.
Die Vorbehalte zu Artikel 5 der Konvention (Rechte und Pflichten der Eltern des Kindes), zu Artikel 7 (Recht auf eine Staatsangehörigkeit) konnte die Schweiz unterdessen zurückziehen.
Zum Zeitpunkt der Ratifikation mussten zudem Vorbehalte zu Artikel 40 (Jugendstrafrechtspflege) angebracht werden. Diese betrafen das Recht auf Überprüfung von Strafurteilen durch eine höhere Instanz sowie der Anspruch auf einen Dolmetscher. Zwischenzeitlich konnte die Schweiz diese beiden Vorbehalte zurückziehen. Die Trennung von untersuchender und urteilender Behörde im Jugendstrafverfahren ist aber auch mit der neuen Jugendstrafprozessordnung nicht gegeben. Ebenso bleibt der Vorbehalt in Bezug auf den bedingungslosen Anspruch auf Beistandschaft bestehen.
Nach wie vor bestehen bleibt der Vorbehalt zu Artikel 37 (Trennung der Kinder von Erwachsenen im Freiheitsentzug). Zwar sieht die 2011 in Kraft getretene Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vor, Kinder während der Untersuchungshaft und in Strafvollzugseinrichtungen von erwachsenen Inhaftierten zu trennen. Das Netzwerk Kinderrechte kritisierte aber in seinem jüngsten Bericht an den UN-Kinderrechtsausschuss, dass die Trennung der Kinder von Erwachsenen im administrativen Freiheitsentzug, wie beispielweise Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft, nach wie vor unzureichend umgesetzt wird.
Auch Artikel 10 der Kinderrechtskonvention (Recht auf Familienleben und Familienzusammenführung) kann die Schweiz nach wie vor nicht umfassend gelten lassen. Das Asyl- und Ausländerrecht sieht für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge Einschränkungen beim Familiennachzug vor.
Im Rahmen des letzten Berichtsverfahrens zur Umsetzung der Kinderrechtskonvention im Jahr 2015 empfahl der UN-Kinderrechtsausschuss der Schweiz, die verbleibenden Vorbehalte zurückzuziehen.
Empfehlungen des UN-Kinderrechtsausschusses an die Schweiz (Concluding Observations 2015)
Bilanz 2016 des Netzwerks Kinderrechte zur Umsetzung der Empfehlungen des AusschussesWeitere Informationen zur Kinderrechtskonvention