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Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge auch mit neuem Recht möglich

Das Bundesgericht kommt in einem Urteil vom 9. Juni 2017 (5A_346/2016) zum Schluss, dass auf Antrag der Eltern die Zuteilung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil nach wie vor möglich ist, auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nach einer neuen Regelung als Regelfall gilt. Entscheidend ist das Wohl des Kindes.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Vaters ab, der nach Inkrafttreten der neuen Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge per 1. Juli 2014 die alleinige Zuteilung der Sorge an die Mutter des gemeinsamen Kindes anfocht. Das Elternpaar hatte noch vor Inkrafttreten der neuen Regelung bei seiner Scheidung einen Antrag auf alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter eingereicht. Nach Inkrafttreten der neuen Bestimmung legte der Vater Beschwerde gegen dieses Urteil ein.


In seiner Medienmitteilung schreibt das Bundesgericht, dass die die Zuteilung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil nach wie vor möglich ist, wenn es dem übergeordneten Interesse des Kindes (Kindswohl) entspricht. Es sei Aufgabe der Gerichte, zu prüfen, ob ein gemeinsamer Antrag auf Alleinzuteilung mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die freiwillige Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts das Kindeswohl nicht per se gefährdet.


Urteil vom 29. Juni 2017 (5A_346/2016)


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