Netzwerk Kinderrechte Schweiz

Kinder im Verfahren nicht angehört – Bundesgericht hebt erneut Entscheid eines kantonalen Gerichts auf

Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr kassiert das Bundesgericht einen Entscheid eines kantonalen Gerichts, weil Kinder im Verfahren nicht angehört wurden. Dies zeigt, dass das Recht auf Anhörung sogar bei kantonalen Beschwerdeinstanzen, hier das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurns, teilweise ungenügend verankert ist und macht den Handlungsbedarf für eine umfassende Umsetzung der UN-KRK in den Kantonen deutlich.

Kinder haben das Recht, in allen Verfahren, die sie betreffen, angehört zu werden – das verlangt Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention. Gemäss Bundesgericht ist Artikel 12 in der Schweiz direkt anwendbar. Das Gericht geht davon aus, Kinder ab 6 Jahren grundsätzlich in Verfahren angehört werden können. Die Schweiz hat diese grundsätzliche Pflicht zur Anhörung der Kinder in kindesschutz- und eherechtlichen Verfahren gesetzlich verankert.


In der Praxis ist das Anhörungsrecht der Kinder allerdings noch lange nicht flächendeckend umgesetzt. Dies verdeutlichen zwei in diesem Jahr gefällte Urteile des Bundesgerichts. In beiden Fällen verweigerte eine kantonale Beschwerdeinstanz die Anhörung der Kinder, im einen Fall zur Unterbringung eines siebenjährigen Jungen in einem Heim, im anderen Fall zur Regelung des Besuchsrechts des Vaters zweier Kinder im Alter von sieben und elf Jahren.


Die Tatsache, dass sogar kantonale Beschwerdeinstanzen eine Anhörung verweigern – obwohl explizit beantragt – ist problematisch, sind sie doch Rechtsmittelinstanz in den jeweiligen Kantonen, und haben damit u.a. die Aufgabe, die bundesgerichtliche Praxis zur Kindesanhörung in ihren Kantonen umzusetzen.


Bund und Kantone sind nun gefordert, geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit das Recht des Kindes auf Gehör endlich systematisch verankert und die Meinung des Kindes berücksichtigt wird. Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz und der UN-Kinderrechtsausschuss haben widerholt darauf hingewiesen, dass Berufsgruppen aus dem Rechtsbereich systematisch zu wirksamen und kindgerechten Partizipationsmöglichkeiten geschult werden müssen.


Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn

Im Entscheid vom 4. Mai 2020 hat das Bundesgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn aufgehoben. Im vorliegenden Fall hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Kontakt eines Vaters zu seinen zwei Kindern aufgrund eines Konflikts zwischen den Eltern eingeschränkt bzw. später ganz ausgesetzt.


Der Kindsvater legte gegen diesen Entscheid der KESB Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein und verlangte eine Anhörung der beiden Kinder. Die Tochter war zum damaligen Zeitpunkt rund sieben, der Sohn elf Jahre alt. Das Verwaltungsgericht verzichtet jedoch auf die Anhörung, obwohl das ältere Kind vor mehr als vier Jahren und das jüngere Kinder noch gar nie angehört wurde. Das Gericht vertrat dennoch die Auffassung, dass die Sichtweise der Kinder zur Ausgestaltung des Besuchsrechts genügend Eingang in das Verfahren gefunden hätte. Es sei nicht strittig, dass die Kinder den Vater gerne öfters sehen würden. Damit würde eine Anhörung bloss um der Anhörung willen erfolgen, was gerade im vorliegenden Fall, wo der Loyalitätskonflikt der Kinder zentral sei, nicht zum Wohl der Kinder wäre. Das Verwaltungsgericht lehnte in Folge die Beschwerde ab, woraufhin Kindsvater an das Bundesgericht gelangte.


Das Bundesgericht kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass die Vorinstanz die Kinder mit Blick auf ihr Alter von Amtes wegen hätte anhören müssen. Dazu habe umso mehr Anlass bestanden, als ein entsprechender Antrag des Kindsvaters vorgelegen habe. Gemäss Bundesgericht ist die Anhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen. Das Bundesgericht hält zwar fest, dass Kinder in der Regel nur einmal im Verfahren, einschliesslich Instanzenzug, angehört werden müssen. Dies setze jedoch voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell sei. Im konkreten Fall sei unbestritten, dass die Tochter noch gar nicht und der Sohn nur einmal vor vier Jahren angehört worden seien. Mit Blick auf das Alter des Jungen könne daher keine Rede davon sein, dass seine Anhörung heute noch aktuell sei. Das Bundesgericht weist die Angelegenheit daher an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurück, mit dem Auftrag, die beiden Kinder anzuhören.


Urteil 5A_723/2019


Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau

Bereits im Januar 2020 hat das Bundesgericht ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau kassiert und an die Vorinstanz zur Durchführung der Kindesanhörung zurückgewiesen, weil es einem siebenjährigen Jungen die Anhörung zu dessen Unterbringung in einem Internat verweigerte. Also zu einem Entscheid von grosser Tragweite für die Lebenssituation und das Wohlbefinden des Kindes (Siehe dazu Beitrag vom 20.01.2020).


Urteil 5A_914/2018

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