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Nationale Kommission zur Verhütung von Folter beanstandet die administrative Inhaftierung von Minderjährigen im Migrationsbereich
Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) ist gesetzliche beauftragt, die Menschen- und Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in Gefängnissen und psychiatrischen Einrichtungen zu überprüfen.
Bei einem Besuch im Regionalgefängnis Bern Anfang 2019 stellte die Kommission fest, dass Minderjährige nach wie vor regelmässig in der Anstalt inhaftiert werden, und zwar für länger als 24 Stunden. Unter den Inhaftierten befanden sich auch Minderjährige in ausländerrechtlicher Administrativhaft. Diesen Umstand kritisiert die Kommission scharf: sie bezeichnet es als menschrechtlich unhaltbar, Minderjährige in dieser Anstalt mehrerer Tage festzuhalten, da sie für die Unterbringung von Jugendlichen gänzlich ungeeignet ist.
Der Regierungsrat des Kantons Bern bestätigt in einer Stellungnahme zum Besuch der Kommission, dass er auch künftig nicht ausschliessen will, Jugendliche aus ausländerrechtlichen Gründen für eine Haftdauer von 24 Stunden Inhaftieren zu können. Er hält fest, dass die ausländerrechtliche Administrativhaft gegenüber Jugendlichen im Kanton Bern nur als „ultima ratio" und so kurz wie möglich angeordnet werde. Die Inhaftierung soll zudem im Gefängnis Moutier erfolgen, wo ein milderes Haftregime gilt. Jugendliche unter 15 Jahren würden grundsätzlich nicht in Haft genommen.
In anderen Kantonen stellte die Kommission in ihrem Tätigkeitsbericht Fortschritte fest. So verzichtet die Einrichtung für den Vollzug ausländerrechtlicher Administrativhaft im Centre LMC de Granges im Wallis inzwischen auf die Inhaftierung Minderjähriger.
Mit Verweis auf den die UN-Kinderrechtskonvention spricht sich die Kommission grundsätzlich gegen eine Administrativhaft von Minderjährigen aus und empfiehlt den Kantonen, alternative Massnahmen zu treffen.
Administrative Inhaftierung Minderjähriger verstösst klar gegen die UN-KRK
Der UN-Kinderrechtausschuss hat in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 23 deutlich formuliert, dass die Inhaftierung Minderjähriger aufgrund ihres Aufenthaltsstatus eine klare Verletzung der Kinderrechte darstellt und dem Prinzip des übergeordneten Kindesinteresses zuwiderläuft. Zwar legt Artikel 37 b der UN-KRK fest, dass Kinder, die eine Straftat begangen haben, als letztes mögliches Mittel und für die kürzest mögliche Dauer inhaftiert werden können. Dies gilt jedoch ausschliesslich für jugendstrafrechtliche Massnahmen und soll nicht als ausländerrechtliche Massnahme angewendet werden. Das Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis darf keinesfalls mit denselben Konsequenzen geahndet werden wie eine Straftat.
Ein allgemeines, nationales Inhaftierungsverbot für Minderjährige aus migrationsrechtlichen Gründen zeichnet sich in der Schweiz trotz entsprechenden Vorstössen im Parlament jedoch noch nicht ab. Nur die Kantone Neuenburg und Genf haben diesen Verzicht jedoch in der kantonalen Gesetzgebung verankert.
Weitere Informationen
Berichte der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter NKVF
Berichte zum Kantonen Bern und Stellungnahmen des Regierungsrates
UN-Kinderrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 23 (2017), CRC/C/GC/23