Netzwerk Kinderrechte Schweiz

Wechsel des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister wird «einfacher» – aber nicht für alle!

Am 18. Dezember 2020 hat das Parlament in seiner Schlussabstimmung die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches angenommen, welche Menschen mit einer Transidentität und einer Variante der Geschlechtsentwicklung ermöglicht, ihr im Personenstandsregister eingetragenes Geschlecht unbürokratisch, sprich ohne vorgängige medizinische Untersuchung oder andere Vorbedingungen, zu ändern. Diese Verbesserungen gelten jedoch nur für Personen ab 16 Jahren. Aus kinderrechtlicher Perspektive ist diese Altersgrenze ein herber Rückschritt.

Bis zuletzt im Parlament umstritten war, ob bei Minderjährige und Menschen mit Beistand für eine Anpassung von Namen oder Geschlecht im Personenstandsregister eine Zustimmung der Eltern respektive des gesetzlichen Vertreters erforderlich sein sollte. Währen der Nationalrat die Zustimmung ablehnte, wurde diese durch den Ständerat als notwendig erachtet. Der gefundene Kompromiss ist die Altersgrenze von 16 Jahren, u.a. begründet mit dem etwas geringeren Schutzbedürfnis von Minderjährigen ab 16 Jahren.


Da bis anhin urteilsfähige Kinder den Antrag auf Änderung des amtlichen Geschlechts und Namens selbst stellen konnten, werden durch die angenommene Gesetzesänderung Kinder in der Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechts eingeschränkt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern oder gesetzlichen Vertreter deren Entscheid nicht unterstützen und die künftig erforderliche Zustimmung verweigern. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer Altersgrenze von 16 Jahren, bis zu der eine Zustimmung der gesetzlichen Vertretung notwendig ist, willkürlich. So kennt auch die Kinderrechtskonvention keine Altersgrenzen. Vielmehr ist auf die Urteilsfähigkeit der Minderjährigen, die an keine feste Altersgrenze gekoppelt ist, sondern abhängig vom Einzelfall ist, abzustellen.


Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz wie auch weitere Fachorganisationen bedauern, dass die Erklärung der Änderung des amtlichen Geschlechts als höchstpersönliches Recht von der Zustimmung einer Drittperson abhängig gemacht wurde.


Weitere Informationen:

Geschäft des Bundesrats 19.081 «ZGB. Änderung des Geschlechts im Personenstandsregister»

Reaktionen von Fach- und Kinderrechtsorganisationen auf den Entscheid des Ständerats (Juni 2020): Transgender Network Schweiz und Inter Action Suisse.

Zurück zur Übersicht