Netzwerk Kinderrechte Schweiz
Das Kindeswohl ist in migrationsrechtlichen Verfahren nicht genügend berücksichtigt
Als Vertragsstaat der UN-Kinderrechtskonvention hat sich die Schweiz verpflichtet, das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Während bei familienrechtlichen Verfahren das Leitprinzip des Kindeswohls weitgehend sorgfältig und konsequent angewendet wird, ist dies in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren nur begrenzt der Fall, wie die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in einem kürzlich publizierten Bericht festhält. Diese Feststellung ist angesichts der besonderen Vulnerabilität von Kindern im Migrationskontext besonders gravierend. Die UN-KRK soll unterschiedslos für alle Kinder und Jugendliche in der Schweiz gelten.
Für eine «kindgerechte» Asyl- und Ausländerjustiz ist es zwingend notwendig, dass Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, wie es die UN-KRK verlangt. Entscheidungsträger*innen haben sich bei der Prüfung des Einzelfalls an den Kinderrechten und an den entwicklungspsychologischen Grundbedürfnissen von Kindern zu orientieren und den Kindeswillen einzubeziehen. Das Kindeswohl muss im Einzelfall geprüft werden, um die in der UN-KRK enthaltene Abklärungsvorschrift und Begründungspflicht leisten zu können. Nur so ist es möglich, dem Kindeswohl durchgehend gerecht zu werden.
Im Rahmen des Fachberichts zeigt die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht anhand ausgewählter, juristisch aufgearbeiteter Fälle, dass das Kindeswohl durch die Behörden in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren nicht systematisch berücksichtigt wird. Handlungsbedarf besteht insbesondere in Bezug auf eine «kindgerechte» Ausgestaltung von Verfahren sowie den Schutz des Rechts auf Familienleben und vor Entwurzelung infolge Wegweisung.
«Kindgerechte» Verfahren sind gemäss UN-Kinderrechtsausschuss erforderlich, um sicherzustellen, dass Kindern und Jugendlichen – nach Alter und Reife – ihre Rechte auf freie Meinungsäusserung, rechtliches Gehör, Mitwirkung und Vertretung gewährleistet werden. Die Entscheidungsträger*innen sind gefordert, ihren Ermessenspielraum zugunsten des Kindeswohl auszuschöpfen, um die Anhörung von Kindern in allen sie betreffenden Angelegenheiten zu ermöglichen. Insbesondere ist seitens der Behörden bei Entscheiden betreffend Familienzusammenführung von den rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
Um das Recht von Kindern auf ein Familienleben in einem migrationsrechtlichen Kontext zu ermöglichen, ist überdies die Einführung des Rechts auf umgekehrten Familiennachzug auf Gesetzesstufe zwingend notwendig.
Weitere Informationen:
Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht
Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (2020). Vernachlässigtes Kindeswohl. Minderjährige in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren.