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Parlament sagt JA zu einem verbesserten Kindesschutz

Am 15. Dezember haben National- und Ständerat die Kindsschutzvorlage angenommen und somit neue Regeln für die Gefährdungsmeldung an die Kindesschutzbehörden festgelegt.

Die Vorlage (15.033 ZGB. Kindesschutz) zielt auf eine Harmonisierung der Melderechte und Meldepflichten bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung. In den Beratungen waren sich die beiden Kammern bis zuletzt uneinig. Strittig war insbesondere der Vorschlag des Nationalrats, die Hürden für eine Gefährdungsmeldung zu erhöhen. Am 14. Dezember stimmten beide Räte schliesslich dem Vorschlag der Einigungskonferenz zu und genehmigten die Vorlage am 15. Dezember in der Schlussabstimmung, der Ständerat einstimmig, der Nationalrat mit 126 zu 64 Stimmen.


Vereinfachung der Melderechte

Neu steht im Gesetz, dass auch Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung Meldung erstatten dürfen. So können Ärztinnen, Psychologen oder Hebammen künftig der Kindesschutzbehörde Verdachtsfälle melden und sie bei Abklärungen unterstützen, ohne sich vorher vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen.


Ausweitung der Meldepflichten

Kern der Vorlage ist die Ausdehnung des Kreises der Berufsgruppen, die bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu einer Meldung verpflichtet sind. Bisher galt diese Pflicht nur für Amtspersonen, beispielweise für Lehrerinnen und Lehrer. Neu sollen alle Fachpersonen, die beruflich mit Kindern arbeiten, den Behörden bei einem Verdacht auf eine Kindswohlgefährdung Meldung erstatten. Dies gilt beispielsweise für Betreuungspersonen in Kinderkrippen und Tagesmütter, aber auch Sporttrainerinnen oder Musiklehrer. Damit sollen insbesondere Kleinkinder besser geschützt werden, die im Gegensatz zu Schulkindern nur selten mit Amtspersonen in Kontakt sind.


Knackpunkt: Schwelle für Gefährdungsmeldungen  

Uneinig waren sich die beiden Räte bis zuletzt, wie hoch die Schwelle für die Gefährdungsmeldung angesetzt sein soll. Der Nationalrat wollte in Abweichung zum Ständerat die Hürden für die Meldung erhöhen. Demnach sollte die Meldepflicht dann greifen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität des Kindes ernsthaft gefährdet ist. Auch freiwillige Meldungen sollten nur dann erfolgen können, wenn konkrete Hinweise vorliegen. Die Erhöhung der Hürden hätte – im Gegensatz zur Zielsetzung der Vorlage – einen Rückschritt hinter die geltenden Regelungen bedeutet. Im Gegensatz dazu war der Ständerat der Auffassung, dass eine Meldung dann erfolgen soll, wenn die körperliche psychische oder sexuelle Integrität des Kindes gefährdet erscheint. Auch sollten keine konkreten Hinweise vorliegen müssen.


Gemäss dem Kompromiss der Einigungskonferenz, soll die Hürde für eine Meldung nun für meldepflichtige Fachpersonen etwas höher angesetzt sein als für freiwillige Gefährdungsmeldungen. Nun müssen Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern zu tun haben, zwar nur dann Meldung erstatten, wenn „konkrete Hinweise“ für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen. Dabei stellte das Parlament klar, dass mit „konkreten Hinweisen“ keine harten Fakten, sondern Anhaltspunkte, gemeint sind. Bei freiwilligen Meldungen sind konkrete Hinweise nach wie vor nicht erforderlich. So kann jede Person der Kindeschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint.


Wichtiger Baustein eines Kindesschutzsystems  

Mit der Vereinheitlichung der Meldepflichten und Melderechte hat das Parlament die notwenige Harmonisierung der unterschiedlichen kantonalen Regelungen beschlossen. Trägerinnen und Träger des Berufsgeheimnisses können nun leichter Meldung erstatten, wenn dies im Interesse des Kindes liegt. Dadurch erhöht sich die Bereitschaft, eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu melden. Gleicheichzeitig verbessert der Ausbau der Meldepflichten für alle Personen, die beruflich mit Kindern arbeiten, den so dringenden Schutz junger Kinder. Bedauerlich ist, dass der Kompromissvorschlag diese Pflicht insofern relativiert, als dass „konkrete Hinweise“ für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen müssen.


15.033. Geschäft des Bundesrates. ZGB. Kindesschutz


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