Netzwerk Kinderrechte Schweiz
Stellungnahme zur Revision des Zivilgesetzbuchs - Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten
Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst die
grundsätzliche Stossrichtung der Revision und befürwortet, dass der Bundesrat
beim Eheungültigkeitsgrund «Minderjährigkeit» den gesetzgeberischen
Handlungsbedarf erkannt hat und Minderjährige besser vor Zwangs- und
Minderjährigenheiraten schützen will.
Der Grundsatz der Ungültigkeit einer Minderjährigenehe muss allen Entschieden zugrunde liegen. Die Interessenabwägung darf nur in Ausnahmefällen zu einer Aufrechterhaltung einer Minderjährigenehe führen. Deshalb ist es zentral, dass diese Ausnahmegründe für die Abweisung einer Klage über die Ungültigkeit der Ehe gesetzlich festgelegt werden, wie dies der UN-Kinderrechtsauschuss in der Allgemeinen Bemerkung Nr. 18 empfiehlt.
Bei der Interessenabwägung sollte weiter daher das Alters des Kinds zum Zeitpunkt der Eheschliessung Beachtung finden. Der Bundesrat sollte daher gemäss UN-Kinderrechtsausschuss ein Mindestalter von 16 Jahren zum Zeitpunkt der Eheschliessung als Leitlinie in seiner Botschaft verankern und auf die Allgemeine Bemerkung Nr. 18 des UN-Kinderrechtsausschusses verweisen.
Schliesslich sollten ergänzende Instrumentarien für die Praxis erarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die Prüfung der Interessen der betroffenen Minderjährigen umfassend erfolgt und die Verfahrensgarantien gemäss Art. 12 UN-KRK gewährleistet sind.
Das Netzwerk Kinderrechte Schweiz begrüsst weiter, dass
die so genannte Heilung einer Minderjährigenehe nicht mehr automatisch mit Erreichung der Volljährigkeit der
Betroffenen eintritt, sondern dass betroffene Personen bis zum Erreichen des 25. Altersjahres die
Ehe für ungültig erklären lassen können.
Stellungnahme des Netzwerks Kinderrechte Schweiz zur Revision des Zivilgesetzbuchs vom 29.10.2021