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Bundesgericht gewichtet das Recht des Kindes auf Mitwirkung höher als das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik

Das Bundesgericht hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil einen Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich aufgehoben. Das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht hatten einer türkischen Mutter die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verweigert. Und damit der Schweizer Tochter die Möglichkeit verwehrt, in die Schweiz zu ziehen.

Im vorliegenden Fall geht es um ein Mädchen, das 2007 in der Türkei zur Welt kam und dort aufwuchs. Die Mutter ist Türkin und der Vater Schweizer. Nach der Scheidung der Eltern beantragte die Mutter im Jahr 2022 eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich – unter anderem auf Wunsch ihrer Tochter. Die Zürcher Behörden wiesen das Gesuch ab und begründeten dies damit, dass die Mutter in der Schweiz wohl zu einer Sozialhilfeempfängerin werde.


In seinem Urteil kritisierte das Bundesgericht die Berechnungen der Zürcher Behörden hinsichtlich der Sozialhilfeabhängigkeit und beurteilte den Entscheid der Behörden als willkürlich. Weiter rügte das Bundesgericht, dass die Zürcher Behörden den Interessen von Mutter und Tochter zu wenig Rechnung getragen und keine faire Interessensabwägung gemäss Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorgenommen haben.


Da die Tochter das Schweizer Bürgerrecht besitzt, kann sie gestützt auf die Niederlassungsfreiheit jederzeit in die Schweiz einreisen. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit kann sie davon aber nicht unabhängig von der Mutter Gebrauch machen. Die Tochter hat den Wunsch geäussert, in die Schweiz zu ziehen. Artikel 12 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention sichert dem Kind zu, dass seine Meinung angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt wird. Gemäss dem Bundesgericht hätten die Zürcher Behörden der Meinung der Tochter massgebliches Gewicht beimessen müssen. Weiter vermag das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik die privaten Interessen im vorliegenden Fall nicht zu überwiegen. Damit erweist sich die vorinstanzliche Interessenabwägung gemäss dem Bundesgericht als konventions- und bundesrechtswidrig. Aufgrund dieser Erwägungen hebt das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich auf.


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