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Zwangsweise Rückführungen: Praxis widerspricht dem übergeordneten Interesse des Kindes

Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) überprüft regelmässig die Situation von Personen im Freiheitsentzug (Justiz und Polizei, Migration und Psychiatrie) und stellt sicher, dass die Grundrechte der betroffenen Personen gewahrt werden. Im kürzlich erschienenen Bericht überprüfte sie die zwangsweisen Rückführungen auf dem Luftweg und legte ein besonderes Augenmerk auf die Situation von Kindern und ihren Familien. Die Kommission kommt zu Schluss, dass das übergeordnete Kindesinteresse im Rahmen von zwangsweisen Rückführungen nicht immer berücksichtigt wird.

Von Januar bis Dezember 2023 hat die NKVF die zwangsweisen Rückführungen von insgesamt 45 Familien mit 105 Kindern (davon 99 minderjährig) begleitet. Im Bericht kommt die Kommission zum Schluss, dass sich die Vollzugsbehörden sichtlich um das Wohlergehen von Kindern, insbesondere von Kleinkindern, bemühen. Trotzdem besteht die Gefahr, dass das nach Art. 3 UN-KRK vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse bei der Planung und Durchführung zwangsweiser Rückführungen vernachlässigt bzw. vergessen wird. Die Kommission beobachtete bei ihren Besuchen unter anderem Zwangsmassnahmen gegen Kinder und Fesselungen von Eltern in Anwesenheit ihrer Kinder. Diese Massnahmen sind potenziell traumatisierend und stellen eine Gefährdung des übergeordneten Kindesinteresses dar.


Darüber hinaus kritisiert sie die gestaffelte Ausschaffungen sowie die Trennung von Familien während einer zwangsweisen Rückführung, die Anhaltungen von Familien während der Nacht und den Beizug von Kindern für Übersetzungen zwischen den Vollzugsbehörden und ihren Eltern. Auch hier wird dem übergeordneten Interesse des Kindes kaum Rechnung getragen.


Die Kommission empfiehlt, die polizeilichen Begleitpersonen bezüglich der besonderen Rechte von Familien und Kindern im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung sowie deren spezifischen Bedürfnisse zu schulen. Ausserdem sollten die Vollzugsbehörden bei zwangsweisen Rückführungen von Familien mit Kindern eine für die Kindesinteressen zuständige Person definieren und bei Bedarf eine soziale Begleitung organisieren.


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